BVerfG - Urteil vom 30.01.2002
1 BvL 23/96
Normen:
BGB § 1616 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 104, 373
DVBl 2002, 472
FamRZ 2002, 306
MDR 2002, 338
NJW 2002, 1256
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 06.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen X B 13/95

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Familiendoppelnamen

BVerfG, Urteil vom 30.01.2002 - Aktenzeichen 1 BvL 23/96

DRsp Nr. 2002/3097

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Familiendoppelnamen

»1. Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Familiendoppelnamen.«2. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, das gemeinsame sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, zum Geburtsnamen ihres Kindes nur entweder den Namen des Vaters oder den der Mutter, nicht jedoch einen aus ihren beiden Namen zusammengesetzten Doppelnamen bestimmen können. Der Ausschluß von Familiendoppelnamen verstößt nicht gegen das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht und auch nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes.

Normenkette:

BGB § 1616 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

A. Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, zum Geburtsnamen ihres Kindes nur entweder den Namen des Vaters oder den der Mutter, nicht jedoch einen aus ihren beiden Namen zusammengesetzten Doppelnamen bestimmen können. Darüber hinaus wirft die Vorlage die Frage auf, ob die gesetzliche Ermächtigung des zuständigen Gerichts, bei Nichtbestimmung des Geburtsnamens durch die Eltern einem Elternteil das Bestimmungsrecht zu übertragen mit der Folge, dass bei weiterer Nichtbestimmung des Namens das Kind den Namen dieses Elternteils erhält, verfassungsgemäß ist.