LSG Bayern - Urteil vom 15.12.2015
L 13 R 278/15
Normen:
EheG § 67; GG Art. 3 Abs. 1; SGB IV § 243 Abs. 1; SGB IV § 243 Abs. 2; SGB IV § 243 Abs. 3; SGB IV § 243 Abs. 4; SGB VI § 243 Abs. 1; SGB VI § 243 Abs. 2; SGB VI § 243 Abs. 3; SGB VI § 243 Abs. 4; SGB VI § 46 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 06.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 621/14

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Geschiedenenwitwenrente der früheren Ehefrau bei Wiederheirat noch zu Lebzeiten des geschiedenen Ehegatten

LSG Bayern, Urteil vom 15.12.2015 - Aktenzeichen L 13 R 278/15

DRsp Nr. 2016/1634

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Geschiedenenwitwenrente der früheren Ehefrau bei Wiederheirat noch zu Lebzeiten des geschiedenen Ehegatten

1. Ansprüche gemäß § 243 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI setzen ausdrücklich voraus, dass der geschiedene Ehegatte nicht wieder geheiratet hat. 2. § 243 Abs. 4 SGB VI greift nur dann ein, wenn die Wiederheirat des geschiedenen Ehegatten erst nach dem Tod des Versicherten stattgefunden hat. 3. Was unter einer Wiederheirat zu verstehen ist, ergibt sich mangels einer anderen Definition in § 243 SGB VI jeweils aus dem Grundtatbestand des § 46 SGB VI. 4. Wenn dort bei den Voraussetzungen für die Witwenrente und die Witwerrente darauf abgestellt ist, dass die Witwe oder der Witwer "nicht wieder geheiratet haben" (§ 46 Abs. 1 S. 1 SGB VI), ist damit aber zweifellos eine erneute Ehe nach dem Tod des Versicherten oder der Versicherten gemeint; denn davor kann nur eine Ehe mit dem oder der Versicherten bestanden haben. 5. Die Differenzierung zwischen geschiedenen Frauen, die sich nicht wieder verheiratet haben, und solchen, die noch zu Lebzeiten ihres Ehegatten wieder geheiratet haben, ist mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar, weil für diese Differenzierung sachliche Gründe bestehen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 6. März 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.