A.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist hauptsächlich die Frage, ob Bestimmungen des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes über die Schweigepflicht von Schülerberatern gegenüber Erziehungsberechtigten und die Mitwirkungsmöglichkeit der Erziehungsberechtigten in den öffentlichen Schulen mit dem Grundrecht aus Art.6 Abs.2 Satz 1 GG (Elternrecht) vereinbar sind.
I.
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