BVerfG - Beschluss vom 22.05.2014
1 BvR 2882/13
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1666; BGB § 1666a;
Fundstellen:
FuR 2015, 38
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 13.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 212/10
OLG Frankfurt am Main, vom 02.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 445/11

Verfassungsmäßigkeit des Entzugs von Teilbereichen des Sorgerechts für eigene Kinder

BVerfG, Beschluss vom 22.05.2014 - Aktenzeichen 1 BvR 2882/13

DRsp Nr. 2014/15693

Verfassungsmäßigkeit des Entzugs von Teilbereichen des Sorgerechts für eigene Kinder

Tenor

1.

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Hanau vom 13. September 2011 - 61 F 212/10 SO - und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2013 - 3 UF 445/11 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.

2.

Das Land Hessen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den Entzug von Teilbereichen des Sorgerechts für ihre im Jahr 2009 geborenen Zwillingskinder.

1. a) Die Mutter ist 1969 in Indien und der Vater 1931 in Deutschland geboren. Die Mutter kam im Jahr 2002 nach Deutschland. Im Jahr 2006 heirateten die Beschwerdeführer.