BVerfG - Beschluß vom 13.05.1986
1 BvL 55/83
Normen:
AVG § 42 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 72, 141
DRsp V(510)114b
FamRZ 1986, 875
MDR 1986, 905
NJW 1986, 2697
NJW-RR 1986, 1322
SozVers 1986, 248
WM 1986, 949
ZfSH/SGB 1986 400
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 25.05.1983 - Vorinstanzaktenzeichen III ANBf 37/81

Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30. Juni 1977 geschiedene Frauen

BVerfG, Beschluß vom 13.05.1986 - Aktenzeichen 1 BvL 55/83

DRsp Nr. 1992/287

Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30. Juni 1977 geschiedene Frauen

»Der Fortfall der Geschiedenen-Witwenrente für Frauen, die nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden sind, ist auch in solchen Fällen mit dem Grundsatz vereinbar, in denen kein Versorgungsausgleich stattgefunden hat (§ 42 Abs. 1 AVG).«

Normenkette:

AVG § 42 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

A.

Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß einer geschiedenen Ehefrau eines Versicherten, obschon ein Versorgungsausgleich nicht stattgefunden hat, kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente zusteht, wenn ihre Ehe mit dem verstorbenen Versicherten nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden ist.

I.