BVerfG - Beschluss vom 21.08.2009
1 BvR 2104/06
Normen:
FGG § 68 Abs. 3; FGG § 68b; GG Art. 13; LFGG § 37 Abs. 1 Nr. 5 BW;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1814
FamRZ 2009, 1984
Vorinstanzen:
AG Nürtingen, vom 07.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 275/06

Verfassungsmäßigkeit des gewaltsamen Betretens einer Wohnung zum Zwecke der Vorführung zu einer amtsärztlichen Untersuchung zur Prüfung einer Betreuung

BVerfG, Beschluss vom 21.08.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 2104/06

DRsp Nr. 2009/22402

Verfassungsmäßigkeit des gewaltsamen Betretens einer Wohnung zum Zwecke der Vorführung zu einer amtsärztlichen Untersuchung zur Prüfung einer Betreuung

1. § 68b Abs. 3 S. 1 FGG ist keine Rechtsgrundlage für die Erlaubnis zu einer Durchsuchung. Eine auf dieser Grundlage durchgeführte Wohnungsdurchsuchung verletzt den Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG. 2. § 68b Abs. 3 S. 1 FGG ist keine Rechtsgrundlage für die Gestattung der gewaltsamen Öffnung und des Betretens der Wohnung zum Zwecke der Vorführung zu einer Begutachtung in Betreuungsverfahren.

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 7. Juli 2006 - XVII 275/06 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes.

2.

Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 EUR (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

FGG § 68 Abs. 3; FGG § 68b; GG Art. 13; LFGG § 37 Abs. 1 Nr. 5 BW;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulässigkeit der Gestattung der Anwendung einfacher Gewalt und der gewaltsamen Öffnung und des Betretens der Wohnung zum Zwecke der Vorführung zu einer amtsärztlichen Untersuchung zur Prüfung der Notwendigkeit der Anordnung einer Betreuung.

1.