BVerfG - Beschluß vom 11.10.1977
2 BvR 407/76
Normen:
AbgG § 29 Abs. 1, Abs. 2 ; BGB § 818 Abs. 4 § 820 Abs. 1 Satz 2 ; BMinG §§ 19 § 20 Abs. 1, Abs. 2 ; BVerfGG § 15 Abs. 2 Satz 4 § 34 Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20, GG Art. 33 Abs. 5 ; LBG (Landesbeamtengesetz) Hamburg § 86a Abs. 1 § 120 Abs. 2 §§ 121 § 126 Satz 3 § 129 Abs. 1 § 131 Abs. 1 Satz 3 § § 160, 162 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 § § 162a, 162b Abs. 1 ; LBesG (Landesbesoldungsgesetz) Hamburg § 29 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 46, 97
AP Nr. 112 zu Art. 3 GG
BayVBl 1978, 240
BGBl I 1977, 2842
DÖD 1978, 15
DRsp V(570) 357
DVBl 1978, 329
FamRZ 1978, 14
JuS 1978, 429
MDR 1978, 292
NJW 1978, 533
ZBR 1978, 94
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 14.02.1975 - Vorinstanzaktenzeichen Bf I 15/74
BVerwG, vom 18.03.1976 - Vorinstanzaktenzeichen VI B 53.75

Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Beamtengesetzes - Berechnung der Versorgungsansprüche

BVerfG, Beschluß vom 11.10.1977 - Aktenzeichen 2 BvR 407/76

DRsp Nr. 1996/6918

Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Beamtengesetzes - Berechnung der Versorgungsansprüche

»1. Der Gesetzgeber hat dem in den Ruhestand versetzten "Regel"-Beamten, in dessen Person zwei Versorgungsansprüche - ein von ihm selbst und ein von seinem Ehegatten erdienter - zusammentreffen, mit der ihn betreffenden Kürzungsvorschrift unter den zahlreichen im Beamtenrecht geltenden Kürzungsvorschriften die ungünstigste und rigoroseste Regelung auferlegt. Das ist in einem sozialen Rechtsstaat unvertretbar und unvereinbar mit dem Anspruch auf eine an der Gerechtigkeitsidee orientierten Gleichbehandlung.2. Die Regelung führt bei der gegenwärtigen und ständig zunehmenden Zahl der beiderseits im öffentlichen Dienst verwendeten Eheleute, insbesondere auch bei einer Entwicklung, die der Frau den Zugang zu allen Stufen des öffentlichen Dienstes geöffnet habt, in so vielen Fällen zum Verlust des Witwengeldes, daß nicht mehr nur von einzelnen Ausnahmefällen die Rede sein kann, die als unvermeidliche Härten einer unbedenklichen generellen Regelung hingenommen werden müßten.3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß ein Beamter zuviel gezahlte Versorgungsbezüge zurückzuzahlen hat, obgleich er im Augenblick der Rückforderung nicht mehr bereichert gewesen ist.