BVerfG - Beschluß vom 20.11.1992
1 BvR 395/92
Normen:
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 § 89 § 90 § 91 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 31.01.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 1289/85
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 27.07.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 1189/86
BVerwG, vom 05.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 20.88

Verfassungsmäßigkeit des im Sozialhilferecht geltenden Individualisierungsgrundsatzes

BVerfG, Beschluß vom 20.11.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 395/92

DRsp Nr. 2005/15797

Verfassungsmäßigkeit des im Sozialhilferecht geltenden Individualisierungsgrundsatzes

1. Die fachgerichtliche Auslegung von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, wonach bei der Bewertung eines "kleinen Hausgrundstücks" nicht allein auf den Verkehrswert abgestellt wird, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. 2. Sie würde nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, wenn bei demselben Grundstück der Miteigentümer gegenüber dem Alleineigentümer ungleich behandelt werden würde, nicht aber wenn das Grundstück auch dann nicht zum Schonvermögen zählte, wenn es im Alleineigentum des Hilfeempfängers stünde. 3. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG ist ebenso wenig zu erkennen, da die Rechtsfolgen jeden treffen, der über nicht geschütztes Grundvermögen verfügt, mithin diese Bestimmungen nicht ehebenachteiligend, sondern "eheneutral" sind.

Normenkette:

BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 § 89 § 90 § 91 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat, ihre Zulässigkeit unterstellt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 93 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG).