GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 74 Nr. 12 Art. 105 ; KGG (Gesetz über die Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von Familienausgleichskassen - Kindergeldgesetz - vom 13. November 1954 (BGBl. I S. 333) § 1 ;
»1. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Nr. 12 GG - Recht der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung - ist nicht auf die klassischen Sozialversicherungszweige beschränkt.2. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet nicht, die Beiträge an die Familienausgleichskassen nach dem Kindergeldgesetz den Arbeitgebern allein aufzuerlegen.«
Normenkette:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 74 Nr. 12 Art. 105 ; KGG (Gesetz über die Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von Familienausgleichskassen - Kindergeldgesetz - vom 13. November 1954 (BGBl. I S. 333) § 1 ;
Gründe:
A.
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