BVerfG - Beschluß vom 20.05.1987
1 BvR 762/85
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ; RVO § 539 § 555 ; SGB X Art. 2 § 4 Nr. 12 ;
Fundstellen:
BVerfGE 75, 348
FamRZ 1987, 899
MDR 1987, 902
NJW 1988, 757
RiA 1987, 234
SozVers 1988, 246
VersR 1987, 946
VR 1987, 397
WM 1987, 1230
ZfSH/SGB 1987, 535
Vorinstanzen:
BSG, vom 30.04.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RU 44/84

Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses des infolge einer Brufskrankheit der Mutter geschädigten Kindes

BVerfG, Beschluß vom 20.05.1987 - Aktenzeichen 1 BvR 762/85

DRsp Nr. 1996/6441

Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses des infolge einer Brufskrankheit der Mutter geschädigten Kindes

»Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß ein Kind, welches durch eine Berufskrankheit seiner Mutter geschädigt, aber erst nach Eintritt der Berufskrankheit gezeugt worden ist, von den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen bleibt (im Anschluß an BVerfGE 45, 376).«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ; RVO § 539 § 555 ; SGB X Art. 2 § 4 Nr. 12 ;

Gründe:

A.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, ein Kind, das infolge einer Berufskrankheit seiner Mutter bei der Geburt gesundheitlich geschädigt worden ist, in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch dann einzubeziehen, wenn es erst nach Eintritt der Berufskrankheit gezeugt worden ist.