BVerfG - Beschluß vom 21.04.1993
1 BvL 1/90
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4 § 1666 § 1666a § 1671 Abs. 5 § 1696 Abs. 2 ; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 88, 187
FamRZ 1993, 782
FuR 1993, 224
NJW 1993, 2733
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 12.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 373/88

Verfassungsmäßigkeit des Sorgerechtsentzugs nach § 1696 Abs. 2 BGB

BVerfG, Beschluß vom 21.04.1993 - Aktenzeichen 1 BvL 1/90

DRsp Nr. 1994/2435

Verfassungsmäßigkeit des Sorgerechtsentzugs nach § 1696 Abs. 2 BGB

1. Eine Richtervorlage zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm ist nur dann zulässig, wenn der Vorlagebeschluß eine ausreichende Feststellung der Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift, eine Auseinandersetzung mit dem Möglichkeiten einer verfassungskonformen Auslegung bzw. der Vermeidung eines nicht der Verfassung entsprechenden Ergebnisses durch Heranziehung und Anwendung anderer Normen enthält.2. Der Wortlaut des § 1696 Abs. .2 BGB läßt ersichtlich verschiedene Auslegungen zu und ist auch einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich.3. Allerdings ist die Aufrechterhaltung eines Sorgerechtsentzuges nach § 1696 Abs. 2 BGB nur zulässig, soweit die Aufrechterhaltung des Sorgerechtsentzuges im einzelnen Fall notwendig ist, um eine mit der Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie verbundene Gefahr für das Wohl des Kindes abzuwenden. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB ausreichend ist, um der konkret festgestellten Gefahr für das seelische Wohl des Kindes zu begegnen.