I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob das Verbot der sukzessiven Adoption durch den Lebenspartner des zunächst Annehmenden gemäß § 9 Absatz 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der Fassung vom 16.02.2001 (BGBl. I 266), zuletzt geändert durch Art.
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