BVerfG - Beschluß vom 11.03.1996
1 BvR 261/94
Normen:
BGB § 1934d Abs. 1, 2 ; EGBGB Art. 235 § 1 ; Einigungs-Vertrag Anlage I Kap III B II Nr. 1; GG Art. 6 Abs. 5 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 163
EzFamR BGB § 1934d Nr. 1
EzFamR aktuell 1996, 175
FamRZ 1996, 927
FuR 1996, 232
NJW 1996, 1884
ZEV 1996, 228
Vorinstanzen:
OLG Hamburg - Urteil vom 21.12.1993 - 2 U 43/92, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Verfassungsmäßigkeit des vorzeitigen Erbausgleichs für nichteheliche Kinder

BVerfG, Beschluß vom 11.03.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 261/94

DRsp Nr. 1996/20437

Verfassungsmäßigkeit des vorzeitigen Erbausgleichs für nichteheliche Kinder

1. Die gesellschaftlichen Verhältnisses haben sich seit der Entscheidung des BVerfG vom 03.11.1981 - 1 BvL 11/77 - noch nicht so grundlegend geändert, daß der Gesetzgeber verfassungsrechtlich zur Änderung oder Aufhebung des Anspruchs des nichtehelichen Kindes auf vorzeitigen Erbausgleich verpflichtet wäre.2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den vorzeitigen Erbausgleich für nichteheliche Kinder lassen sich auch nicht daraus herleiten, daß im Beitrittsgebiet auch für nichteheliche Kinder die Vorschriften über das Erbrecht des ehelichen Kindes gelten.

Normenkette:

BGB § 1934d Abs. 1, 2 ; EGBGB Art. 235 § 1 ; Einigungs-Vertrag Anlage I Kap III B II Nr. 1; GG Art. 6 Abs. 5 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung eines vorzeitigen Erbausgleichs an seine nichteheliche Tochter und macht geltend, daß § 1934 d Abs. 1 und 2 BGB verfassungswidrig sei.