BGH - Urteil vom 27.09.1978
IV ZR 45/77
Normen:
BGB § 1378, § 1379 ;
Fundstellen:
LSK-FamR/Hülsmann, § 1378 BGB LS 1
LSK-FamR/Hülsmann, § 1379 BGB LS 14
WM 1978, 1390
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 17.03.1977

Verfassungsmäßigkeit des Zugewinnausgleichs

BGH, Urteil vom 27.09.1978 - Aktenzeichen IV ZR 45/77

DRsp Nr. 1994/5288

Verfassungsmäßigkeit des Zugewinnausgleichs

A. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§ 1378 ff. BGB bestehen keine Bedenken. B. Ein nach § 1379 BGB auskunftsberechtigter Ehegatte kann auch vor vollständiger Auskunftserteilung auf Zugewinnausgleich klagen.

Normenkette:

BGB § 1378, § 1379 ;

Tatbestand:

Die am 30. Januar 1959 geschlossene Ehe der Parteien ist auf die am 18. März 1970 zugestellte Scheidungsklage des Ehemannes aus dem alleinigen Verschulden der Ehefrau geschieden worden. Das Scheidungsurteil ist seit dem 14. Dezember 1970 rechtskräftig.

Die Klägerin verlangt nunmehr Ausgleich des Zugewinns. Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von DM 152.100 nebst Zinsen zu verurteilen und außerdem festzustellen, dass ihr über diesen Betrag hinaus ein weiterer Zugewinnausgleich zustehe. Sie geht dabei von einem Endvermögen des Beklagten aus, das sie zum Teil aus dem bezifferten Wert einzelner Vermögensgegenstände, zum Teil aber auch daraus herleitet, dass dem Beklagten aus seinen Einnahmen nach Abzug der Ausgaben weitere Beträge zur Vermögensbildung verblieben seien.