I.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Zweitwohnung in Wenningstedt/Sylt. Sie ist zu Jahreskurabgaben 1987 und 1988 von jeweils 126 DM zugleich für ihren Ehemann gemäß der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe und von Strandbenutzungsgebühren der Gemeinde Wenningstedt (Kurabgabesatzung) herangezogen worden. Sie greift die Heranziehungsbescheide an, soweit sie verpflichtet ist, die Jahreskurabgabe auch für ihren Ehemann zu entrichten. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt sie eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wirft keine klärungsbedürftigen Fragen auf. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor (§
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