BVerfG - Beschluß vom 15.11.1994
1 BvR 1675/91
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayVBl 1995, 112
HFR 1996, 273
Information StW 1995, 126
NJW 1995, 1667
NVwZ 1995, 370
StE 1994, 747
ZKF 1996, 207
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 25.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 98.91

Verfassungsmäßigkeit einer Kurabgabe

BVerfG, Beschluß vom 15.11.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 1675/91

DRsp Nr. 2005/16450

Verfassungsmäßigkeit einer Kurabgabe

Auch wenn die Verpflichtung zur Zahlung der Kurabgabe damit an das Bestehen einer Ehe anknüpft, weil die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, die Jahreskurabgabe auch für ihren Ehemann zu entrichten, liegt darin allein aber noch kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG oder im Hinblick auf eheähnliche Gemeinschaften ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Zweitwohnung in Wenningstedt/Sylt. Sie ist zu Jahreskurabgaben 1987 und 1988 von jeweils 126 DM zugleich für ihren Ehemann gemäß der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe und von Strandbenutzungsgebühren der Gemeinde Wenningstedt (Kurabgabesatzung) herangezogen worden. Sie greift die Heranziehungsbescheide an, soweit sie verpflichtet ist, die Jahreskurabgabe auch für ihren Ehemann zu entrichten. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt sie eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wirft keine klärungsbedürftigen Fragen auf. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG).