BVerfG - Beschluss vom 06.11.2009
1 BvR 1410/08
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 11 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 109
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 110/07

Verfassungsmäßigkeit einer räumlichen Beschränkung des Umgangsrechts eines Elternteils; Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern und des Kindes i.R.e. Beurteilung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts eines Elternteils

BVerfG, Beschluss vom 06.11.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 1410/08

DRsp Nr. 2009/27196

Verfassungsmäßigkeit einer räumlichen Beschränkung des Umgangsrechts eines Elternteils; Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern und des Kindes i.R.e. Beurteilung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts eines Elternteils

1. Allein die abstrakte Möglichkeit, dass ein Elternteil nach seiner Umgangsausübung in Deutschland das Kind nicht an den in einem anderen Staat lebenden anderen Elternteil zurückgibt, rechtfertigt keinen so weitgehenden Eingriff in das Elternrecht wie die Beschränkung des Umgangs auf diesen anderen Staat. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Befürchtung, dass Rechtsschutz im Falle einer Kindesentziehung über Staatsgrenzen hinweg schwieriger zu erlangen sei als innerhalb eines Staatsgebiets, wenn auch dies nur eine abstrakte Möglichkeit darstellt. 2. Das Gericht darf die Berechtigung der Sorge der Kindesentziehung nicht allein auf die von einem Verfahrenspfleger wiedergegebenen Aussagen eines Elternteils stützen. Vielmehr muss es dann, wenn es aufgrund der Tatsachenfeststellungen in einer Stellungnahme des Verfahrenspflegers Anlass hat, an bestimmten Absichten eines Kindeselternteils zu zweifeln, den diesbezüglichen Sachverhalt eigenständig aufklären.

Tenor

1. 2. 3.