BVerfG - Beschluß vom 05.02.2002
1 BvR 2029/00
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 809
FamRZ 2002, 809
FuR 2002, 414
FuR 2002, 414
NJW 2002, 1863
NJW 2002, 1863
Vorinstanzen:
OLG München, vom 10.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 1504/00
AG München, vom 26.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 564 F 06058/99

Verfassungsmäßigkeit einer Regelung des Umgangsrechts

BVerfG, Beschluß vom 05.02.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 2029/00

DRsp Nr. 2002/4930

Verfassungsmäßigkeit einer Regelung des Umgangsrechts

Eine zivilgerichtliche Entscheidung, durch die die Anordnung aufgehoben wird, daß die sorgeberechtigte Mutter, die ihren Wohnsitz und demjenigen des Umgangsberechtigten weit weg verlegt hat, nicht verpflichtet sei, die Kinder zum Flughafen zu bringen, um eine Reise zum Vater zu ermöglichen, berücksichtigt nicht das Umgangsrecht des Vaters und das Gebot der Konkordanz der verschiedenen Grundrechte.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein umgangsrechtliches Verfahren.

1. Der Beschwerdeführer ist der Vater von zwei 1991 und 1993 geborenen Kinder. 1995 zog die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den Kindern aus der gemeinsamen Wohnung in B. aus und wohnt seitdem in M. Die Ehe wurde geschieden und der Kindesmutter die alleinige Sorge für die Kinder übertragen.