I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein umgangsrechtliches Verfahren.
1. Der Beschwerdeführer ist der Vater von zwei 1991 und 1993 geborenen Kinder. 1995 zog die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den Kindern aus der gemeinsamen Wohnung in B. aus und wohnt seitdem in M. Die Ehe wurde geschieden und der Kindesmutter die alleinige Sorge für die Kinder übertragen.
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