BVerfG - Beschluß vom 01.03.2004
1 BvR 738/01
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1671 Abs. 1, 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1015
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 22.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 206/00
AG Wiesbaden, vom 17.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 281/00

Verfassungsmäßigkeit einer Sorgerechtsentscheidung

BVerfG, Beschluß vom 01.03.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 738/01

DRsp Nr. 2004/4851

Verfassungsmäßigkeit einer Sorgerechtsentscheidung

Die elterliche Sorge darf nur dann ohne Einverständnis des anderen auf einen Elternteil übertragen werden, wenn ein tiefgreifender Dissens festgestellt ist und ein milderes Mittel nicht gegeben ist.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1671 Abs. 1, 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die drei, im Juni 1994, im September 1995 und im November 1999 geborenen, gemeinsamen Kinder auf die Mutter.