BVerfG - Beschluss vom 19.12.2007
1 BvR 2681/07
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1626 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 492
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 14.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 UF 0346/07

Verfassungsmäßigkeit einer Sorgerechtsentziehung

BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 2681/07

DRsp Nr. 2008/1905

Verfassungsmäßigkeit einer Sorgerechtsentziehung

Die Trennung eines Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen ist der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und nur nach strenger Prüfung der Verhältnismäßigkeit zulässig. Grundrechtsschutz ist insoweit auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicher zu stellen. Die Gerichte sind zur Aufklärung des Sachverhalts in der Regel gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Unterbleibt dies, müssen sie anderweit über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1626 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Sorgerechtsentzug.

1. Aus der nichtehelichen Verbindung der 1986 geborenen Beschwerdeführerin und des Kindesvaters ging im Februar 2005 das verfahrensbetroffene Kind hervor, für das die Eltern infolge Sorgeerklärung die gemeinsame elterliche Sorge innehaben. Im Einverständnis der Eltern wuchs das Kind im Wesentlichen bei der 1941 geborenen Großmutter der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Urgroßmutter) auf. Anlässlich der Inhaftierung der Mutter im Oktober 2006 beantragte die Urgroßmutter beim Familiengericht die Vormundschaft für das Kind.