I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Sorgerechtsentzug.
1. Aus der nichtehelichen Verbindung der 1986 geborenen Beschwerdeführerin und des Kindesvaters ging im Februar 2005 das verfahrensbetroffene Kind hervor, für das die Eltern infolge Sorgeerklärung die gemeinsame elterliche Sorge innehaben. Im Einverständnis der Eltern wuchs das Kind im Wesentlichen bei der 1941 geborenen Großmutter der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Urgroßmutter) auf. Anlässlich der Inhaftierung der Mutter im Oktober 2006 beantragte die Urgroßmutter beim Familiengericht die Vormundschaft für das Kind.
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