BVerfG - Beschluss vom 18.03.2008
1 BvR 125/06
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 ; BGB § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 229
FamRZ 2008, 1145
FuR 2008, 337
NJ 2008, 359
NJW-RR 2008, 1025
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 26.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 111/05

Verfassungsmäßigkeit einer Verurteilung zur Leistung von nachehelichem Unterhalt

BVerfG, Beschluss vom 18.03.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 125/06

DRsp Nr. 2008/10834

Verfassungsmäßigkeit einer Verurteilung zur Leistung von nachehelichem Unterhalt

Die Zurechnung fiktiver Einkünfte, welche die Leistungsfähigkeit begründen sollen, hat neben den fehlenden subjektiven Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners objektiv zur Voraussetzung, dass die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten überhaupt erzielbar sind, was von den persönlichen Voraussetzungen des Unterhaltsschuldners abhängig ist. Wird einem Unterhaltsschuldner die Erwirtschaftung eines Einkommens abverlangt, welches er objektiv nicht erzielen kann, liegt regelmäßig ein unverhältnismäßiger Eingriff in seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit vor.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 ; BGB § 1603 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine unterhaltsrechtliche Abänderungsklage.