BVerfG - Beschluß vom 21.05.2003
1 BvR 90/03
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FuR 2003, 455
NJW 2003, 3547
NVwZ 2004, 339
ZAR 2003, 323
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 09.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 299/02
OLG Frankfurt/Main, vom 06.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 299/02

Verfassungsmäßigkeit eines Umgangsausschlusses

BVerfG, Beschluß vom 21.05.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 90/03

DRsp Nr. 2003/12578

Verfassungsmäßigkeit eines Umgangsausschlusses

Es verstößt gegen das verfassungsmäßige Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG), wenn das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerde eines Ausländers gegen einen Umgangsausschluss mit der Begründung zurückgewiesen wird, angesichts der Abschiebung in den Heimatstaat bestehe keine Möglichkeit mehr, das Umgangsrecht auszuüben. Denn es ist nicht sicher auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer die besuchsweise Einreise zur Wahrnehmung von Umgangsterminen mit seinem Kind nach Deutschland dann ausländerrechtlich erlaubt wird, wenn er geltend machen kann, umgangsberechtigt zu sein. Das Beschwerdegericht hat sich daher auch mit der Frage auseinander zu setzen, ob ein Umgangsrecht besteht oder nicht.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Umgangsausschluss.