BVerfG - Beschluss vom 13.11.2007
1 BvR 1637/07
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; FGG § 50b ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 102
FamRZ 2008, 246
FuR 2008, 134
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen II-6 UF 128/05
AG Mettmann, vom 11.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 172/04

Verfassungsmäßigkeit eines Umgangsausschlusses

BVerfG, Beschluss vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 1637/07

DRsp Nr. 2007/23248

Verfassungsmäßigkeit eines Umgangsausschlusses

In Verfahren über den Umgang mit minderjährigen Kindern müssen die Gerichte ihr Verfahren so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können. Das Gericht hat das Kind persönlich zu hören, um sich so einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen. Weichen die Fachgerichte von fachkundigen Feststellungen und fachlichen Wertungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen ab, so müssen sie anderweitige über eine zuverlässige Grundlage für die am Kindeswohl orientierte Entscheidung verfügen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; FGG § 50b ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Umgangsausschluss.

1. Aus der Verbindung des Beschwerdeführers und der Kindesmutter ging im Mai 2003 eine Tochter hervor, die seit der Trennung der Eltern von der Mutter versorgt wird. Sorgeerklärungen haben die Eltern nicht abgegeben. Der Beschwerdeführer wurde im Juli 2005 infolge des Widerrufs einer gewährten Strafaussetzung inhaftiert.