I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Umgangsausschluss.
1. Aus der Verbindung des Beschwerdeführers und der Kindesmutter ging im Mai 2003 eine Tochter hervor, die seit der Trennung der Eltern von der Mutter versorgt wird. Sorgeerklärungen haben die Eltern nicht abgegeben. Der Beschwerdeführer wurde im Juli 2005 infolge des Widerrufs einer gewährten Strafaussetzung inhaftiert.
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