BVerfG - Beschluss vom 23.01.2008
1 BvR 2911/07
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1666 § 1666a § 1684 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 856
FuR 2008, 338
Vorinstanzen:
AG Meppen, vom 16.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 68/07
AG Meppen, vom 07.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 68/07
AG Meppen, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 68/07

Verfassungsmäßigkeit eines Umgangsausschlusses

BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 2911/07

DRsp Nr. 2008/4652

Verfassungsmäßigkeit eines Umgangsausschlusses

Ein vorläufiger vollständiger Umgangsausschluss ist unverhältnismäßig, wenn nicht die Einrichtung eines begleiteten Umgangs, der das Elternrecht des vom Umgangsrecht ausgeschlossenen Vaters milder einschränkt, an keiner Stelle erwogen wird.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1666 § 1666a § 1684 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer zu 1) (im Folgenden: Beschwerdeführer) wendet sich - auch im Namen seiner beiden minderjährigen Kinder, der Beschwerdeführer zu 2) und 3) - gegen einen vorläufigen Umgangsausschluss samt Kontaktverbot.

1. Aus der im Juni 1994 geschlossenen Ehe des Beschwerdeführers und der Kindesmutter gingen im Januar 1998 ein Sohn und im November 1999 eine Tochter hervor. Nach der Trennung der Kindeseltern im Januar 2006 lebten die Kinder kurz bei der Mutter und von Februar bis September 2006 beim Beschwerdeführer. Seitdem leben sie aufgrund einer nach Einholung eines Sachverständigengutachtens geschlossenen und gerichtlich genehmigten Vereinbarung im Haushalt der Mutter, der Beschwerdeführer hatte ein Umgangsrecht 14-tägig am Wochenende, jeden Mittwoch für zwei Stunden und während der Hälfte der Schulferien nach Absprache.