BVerfG - Beschluss vom 25.09.2012
1 BvL 6/11
Normen:
BGB § 1306; BGB § 1318; BGB § 1372; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1;

Verfassungsmäßigkeit und Vereinbarkeit des § 1318 BGB beim Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe nach § 1306 BGB mit dem durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Prinzip der Einehe i.R.d. grundgesetzlich geschützten Institutsgarantie der Ehe

BVerfG, Beschluss vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 1 BvL 6/11

DRsp Nr. 2013/4347

Verfassungsmäßigkeit und Vereinbarkeit des § 1318 BGB beim Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe nach § 1306 BGB mit dem durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Prinzip der Einehe i.R.d. grundgesetzlich geschützten Institutsgarantie der Ehe

Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht ist unzulässig, wenn in dem Vorlagebeschluss nicht dargetan wird, inwieweit die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm abhängt.

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

Normenkette:

BGB § 1306; BGB § 1318; BGB § 1372; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Vorlage des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) betrifft die Frage, ob die Regelung des § 1318 BGB, soweit sie auch bei einem Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe bestimmte gesetzliche Scheidungsfolgenregelungen für entsprechend anwendbar erklärt, mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist.

I.

§ 1318 BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2009 (BGBl I S. 1696) hat folgenden Wortlaut:

§ 1318 Folgen der Aufhebung

(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung.

(2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung