BVerfG - Beschluss vom 27.12.2006
2 BvR 1895/05
Normen:
StGB § 235 Abs. 2 Nr. 2 § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 338
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ss 290/05
LG Darmstadt, vom 19.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 221 Js 221/04
AG Darmstadt, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 221 Js 221/04

Verfassungsmäßigkeit wiederholter strafrechtlicher Verurteilungen wegen Kindesentziehung

BVerfG, Beschluss vom 27.12.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 1895/05

DRsp Nr. 2007/4931

Verfassungsmäßigkeit wiederholter strafrechtlicher Verurteilungen wegen Kindesentziehung

Wird der Angeklagte erneut wegen Nichtabgabe der notariellen Zustimmungserklärung zur Ausreise seiner Tochter aus Algerien strafrechtlich verurteilt, nachdem er bereits eine Freiheitsstrafe verbüßt hat, so verstößt dies gegen das Schuldprinzip.

Normenkette:

StGB § 235 Abs. 2 Nr. 2 § 13 Abs. 1 ;

Gründe:

A. I. 1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die zweite gegen den Beschwerdeführer ergangene strafgerichtliche Verurteilung wegen Kindesentziehung.

Der Beschwerdeführer ist Vater einer im Jahre 1995 geborenen Tochter namens S. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S. wurde rechtskräftig der Mutter, seiner früheren Ehefrau, übertragen.

Im Jahr 2001 reiste S. mit dem Einverständnis ihrer Mutter zu Verwandten des Beschwerdeführers nach Algerien, wo sie sich seither aufhält. Alle Versuche der Kindesmutter, S. wieder nach Deutschland zu holen, scheiterten daran, dass für die Ausreise nach algerischem Recht ein notariell beurkundetes Einverständnis des Vaters notwendig ist. Dieses hat der Beschwerdeführer von Anfang an verweigert.