BVerfG - Beschluß vom 28.08.1992
1 BvR 928/92
Normen:
BGB § 1579 Nr. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)256e-h
EzFamR BGB § 1579 Nr. 35
FamRZ 1992, 1283
FuR 1993, 52
NJW 1993, 455
Vorinstanzen:
AG Göppingen, vom 20.02.1987
OLG Stuttgart, vom 18.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 522/89
BGH, vom 18.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen XII ZR 23/91
OLG Stuttgart, vom 18.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 437/89
BGH, vom 18.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen XII ZR 24/91

Verfassungsrechtlich gebotene Prüfung bei der Einwendung der kurzenEhedauer

BVerfG, Beschluß vom 28.08.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 928/92

DRsp Nr. 1995/75

Verfassungsrechtlich gebotene Prüfung bei der Einwendung der kurzenEhedauer

1. Es ist nicht zu beanstanden, daß die Gerichte § 1579 Nr. 1 BGB dahin auslegen, daß bei kurzer Ehedauer über die Wahrung der Belange des gemeinschaftlichen Kindes hinaus zu prüfen ist, inwieweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. 2. Daß der Gesetzgeber noch nicht selbst an die Härtetatbestände bestimmte Rechtsfolgen geknüpft hat, ergibt sich daraus, daß nicht nur eine Versagung, sondern auch eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs vorgesehen ist, so daß die Gerichte im Einzelfall entscheiden müssen, welche Rechtsfolge angemessen ist. 3. Es sind keine verfassungsrechtlichen Gründe ersichtlich, die Bedenken gegen die im Gesetz vorgeschriebene umfassende Abwägung begründen oder - über das im Beschluß vom 4.7.1989 (BVerfGE 80, 286 = FamRZ 1989, 941) zur kurzen Ehedauer Gesagte hinaus - eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift erfordern könnten.4. Welche Umstände im konkreten Fall bei der gebotenen Abwägung zu berücksichtigen sind, ist in erster Linie von den Fachgerichten zu beurteilen.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.