BVerfG - Beschluß vom 23.03.1994
2 BvR 397/93
Normen:
BGB § 1767 Abs. 1 § 1769 ; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1 ; FGG § 12 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR BGB § 1769 Nr. 1
EzFamR aktuell 1994, 203
FamRZ 1994, 687
NJW 1995, 316
Vorinstanzen:
AG Burgdorf, vom 02.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVI 10/92

Verfassungsrechtliche Anforderungen an das rechtliche Gehör im Adoptionsverfahren

BVerfG, Beschluß vom 23.03.1994 - Aktenzeichen 2 BvR 397/93

DRsp Nr. 1995/2629

Verfassungsrechtliche Anforderungen an das rechtliche Gehör im Adoptionsverfahren

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG steht jedem zu, demgegenüber die gerichtliche Entscheidung materiell-rechtlich wirkt und der deshalb von dem Verfahren rechtlich unmittelbar betroffen wird.2. Zu den materiell Betroffenen in diesem Sinne gehören bei einer Volljährigenadoption die Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden. § 1769 BGB erkennt dies an. Den Kindern des Annehmenden ist somit rechtliches Gehör zu gewähren.3. Wird dies unterlassen, führt der Rechtsverstoß zur Beseitigung der Unabänderbarkeit des Adoptionsbeschlusses; das Vormundschaftsgericht ist verpflichtet, das rechtliche Gehör nachzuholen und unter Berücksichtigung des Vorbringens darüber zu entscheiden, ob der Adoptionsbeschluß aufzuheben oder aufrechtzuerhalten ist. Bis zu seiner Entscheidung bleiben die Wirkungen des Adoptionsbeschlusses bestehen.

Normenkette:

BGB § 1767 Abs. 1 § 1769 ; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1 ; FGG § 12 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beteiligung eines Kindes des Annehmenden bei der Adoption Volljähriger.

I. Der 1957 geborene Beschwerdeführer ist das einzige eheliche Kind seines am 20. Dezember 1992 verstorbenen Vaters; dieser hat außerdem zwei nichteheliche Kinder hinterlassen.