Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beteiligung eines Kindes des Annehmenden bei der Adoption Volljähriger.
I. Der 1957 geborene Beschwerdeführer ist das einzige eheliche Kind seines am 20. Dezember 1992 verstorbenen Vaters; dieser hat außerdem zwei nichteheliche Kinder hinterlassen.
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