BVerfG - Beschluß vom 13.06.1983
2 BvR 779/83
Normen:
AuslG § 2 Abs. 1 S. 2 § 10 Abs. 1 § 15 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 17.03.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 1578/82

Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Schutz der ausländischen Ehefrau bei Ausweisung des Ehemannes

BVerfG, Beschluß vom 13.06.1983 - Aktenzeichen 2 BvR 779/83

DRsp Nr. 2005/16911

Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Schutz der ausländischen Ehefrau bei Ausweisung des Ehemannes

1. Ein verfassungsrechtlicher Schutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus rein generalpräventiven Gründen steht weder der Ehefrau noch dem von der Ausweisung betroffenen Ehemann nicht zu. 2. Bei Delikten, die ihrer Art nach einer Steuerung durch aufenthaltsrechtliche Entscheidungen zugänglich sind, steht grundsätzlich weder der langjährige - zudem hier nicht straffrei gebliebene - Aufenthalt des Ausländers selbst noch derjenige seiner dieselbe Staatsangehörigkeit besitzenden Angehörigen dem Erlass einer Ausweisungsverfügung entgegen.

Normenkette:

AuslG § 2 Abs. 1 S. 2 § 10 Abs. 1 § 15 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten.