BVerfG - Beschluß vom 25.07.1994
2 BvR 806/94
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 119 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EuGRZ 1994, 465
FamRZ 1994, 1381
HRSt StPO § 119 Nr. 4
NJW 1995, 1478
NStZ 1994, 604
StV 1994, 585
ZfStrVo 1995, 306
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 15.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Qs 52/94

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Untersuchungshaft: Besuch der Ehefrau - Besitz von Gegenständen

BVerfG, Beschluß vom 25.07.1994 - Aktenzeichen 2 BvR 806/94

DRsp Nr. 1995/46

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Untersuchungshaft: Besuch der Ehefrau - Besitz von Gegenständen

1. Die Justizvollzugsanstalten und die Fachgerichte dürfen einem Antrag auf Erhöhung der allgemein gewährten Regelbesuchszeit für die Ehefrau auf wöchentlich eine Stunde nicht die grundsätzliche Anerkennung mit der allgemeinen Erwägung verwehren, daß die Anstalt weder über ausreichendes Personal noch über entsprechende Räume verfüge, um jedem Untersuchungsgefangenen wöchentlich einen einstündigen Besuch zu ermöglichen, mithin, daß die im Interesse der Ordnung der Anstalt gebotene Gleichbehandlung der Untersuchungsgefangenen die Gewährung der beantragten Besuchszeit nicht zulasse. Insbesondere darf die Zahl der allgemeinen Besuchstage nicht aus Gründen unzureichender, der Belegung der Anstalt nicht entsprechender Personalausstattung beschränkt werden.