BVerfG - Beschluß vom 17.09.1991
1 BvR 766/90
Normen:
BGB § 1355 Abs. 2 S. 1, S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR BGB § 1355 Nr. 8
FamRZ 1992, 41
FuR 1991, 344
NJW 1992, 299
NVwZ 1992, 259
StAZ 1992, 71
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 14.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen III 45/89
LG Würzburg, vom 12.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 2319/89
III. BayObLG - Beschluß vom 17.5.1990 - BReg. 3 Z 39/90,

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Namensrechts

BVerfG, Beschluß vom 17.09.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 766/90

DRsp Nr. 1994/2469

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Namensrechts

1. Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder zumindest die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit gegeben ist. Wurde die von den Beschwerdeführern angestrebte verfassungsgerichtliche Prüfung einer Norm (hier: § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB) bereits durch das Bundesverfassungsgericht vorgenommen, so besteht ein berechtigtes Interesse der Beschwerdeführer an einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung nicht mehr.2. Eine Berichtigung des Heiratsbuches kommt derzeit im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.1991 - 1 BvL 83/ 86 nicht in Betracht, da es hiernach bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bei den namensrechtlichen Folgen bleiben muß, die sich im Zeitpunkt der Eheschließung aus § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB ergeben haben.