BVerfG - Beschluß vom 11.10.1978
1 BvR 16/72
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 1 Abs. 1 ; PStG § 21 § 47 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 49, 286
DRsp V(549)396
EuGRZ 1979, 50
FamRZ 1979, 25
JuS 1979, 439
JZ 1978, 65
MDR 1979, 200
NJW 1979, 595
StAZ 1979, 9
Vorinstanzen:
BGH, vom 21.09.1971 - Vorinstanzaktenzeichen IV ZB 61/70

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Namensrechts bei Transsexuellen

BVerfG, Beschluß vom 11.10.1978 - Aktenzeichen 1 BvR 16/72

DRsp Nr. 1996/6985

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Namensrechts bei Transsexuellen

»Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gebietet es, die Eintragung des männlichen Geschlechts eines Transsexuellen im Geburtenbuch jedenfalls dann zu berichtigen, wenn es sich nach den medizinischen Erkenntnissen um einen irreversiblen Fall von Transsexualismus handelt und eine geschlechtsanpassende Operation durchgeführt worden ist.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 1 Abs. 1 ; PStG § 21 § 47 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer gehört zu den Personen, die aufgrund ihrer äußeren Geschlechtsmerkmale im Zeitpunkt der Geburt dem männlichen Geschlecht zugeordnet worden sind, sich aber später in jeder Hinsicht dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen und heute - nach Anpassung ihres äußeren Erscheinungsbildes - das Leben einer Frau führen, jedoch rechtlich weiterhin als Männer behandelt werden (männliche Transsexuelle). Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet er sich gegen die Ablehnung der Änderung des Geschlechtseintrags im Geburtenbuch von "männlich" in "weiblich".

A.