BVerfG - Beschluß vom 04.04.1984
1 BvR 1323/82
Normen:
BGB § 1587 § 1587a Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 § 1587b Abs. 1, Abs. 2 § 1587c Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 33 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BVerfGE 66, 324
FamRZ 1984, 653
MDR 1984, 729
NJW 1984, 2147
Rpfleger 1984, 315
ZBR 1984, 210
ZfSH/SGB 1984, 573
Vorinstanzen:
OLG München, vom 16.09.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 705/82

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Durchführung des Versorgungsausgleichs

BVerfG, Beschluß vom 04.04.1984 - Aktenzeichen 1 BvR 1323/82

DRsp Nr. 1994/2583

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Durchführung des Versorgungsausgleichs

»Zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse bei Durchführung des Versorgungsausgleichs.«1. Die Grundkonzeption des Versorgungsausgleiches, die in der Regelung des § 1587 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1587a Abs. 1 BGB umschrieben wird, sowie das Splitting (§ 1587b Abs. 1 i.V.m. § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB) und das Quasi-Splitting (§ 1587b Abs. 2 i.V.m. § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB) sind mit dem Grundgesetz vereinbar, weil der Gesetzgeber - insbesondere mit den Härteklauseln des § 1587c Nr. 1 und 3 BGB - Regelungen geschaffen hat, die geeignet sind, Grundrechtsverletzungen zu verhindern.2. Es ist eindeutig mit den tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleiches nicht vereinbar, wenn bei einem Versorgungsgefälle zwischen den Ehegatte von ungefähr 50 DM für die Ehefrau zusätzlich zu ihrer Pension Rentenanwartschaften von monatlich 464,62 DM begründet würden.3. § 1587c Nr. 1 BGB kann nicht erst dann angewandt werden, wenn dem ausgleichspflichtigen Ehemann nicht mehr als der notwendige Eigenbedarf verbliebe und die Ehefrau bereits eine ausreichende Versorgung hätte. Eine derartige Auslegung wird der Härteklausel als eines Regulativs zur Vermeidung von grundrechtswidrigen Entscheidungen offensichtlich nicht gerecht.

Normenkette:

BGB § 1587 § 1587a Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 § 1587b Abs. 1, Abs. 2 § 1587c Nr. 1 ;