BVerfG - Beschluß vom 13.04.1992
1 BvR 311/92
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; PaßG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
I. VG Freiburg - Urteil vom 13.11.1990 4 K 1499/90,
VGH Baden-Württemberg, vom 08.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 2/91
BVerwG, vom 06.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 127.91

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Eintragung eines Berufsnamens

BVerfG, Beschluß vom 13.04.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 311/92

DRsp Nr. 2005/16023

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Eintragung eines Berufsnamens

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn Fachgerichte die Eintragung der vom Beschwerdeführer als Berufsnamen verwendeten Kurzform seines Familiennamens mit der Begründung ablehnen, sie würde zu seiner Identitätsfeststellung oder zur Beseitigung von Zweifeln an seiner Identität nicht erforderlich sein.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; PaßG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß ihm die Eintragung eines - aus seinem Doppelnamen unter Weglassung eines Adelsprädikats gebildeten - Berufsnamens in seinem Paß und seinem Personalausweis verweigert worden ist.

1. Die Berechtigung zur Führung eines Berufsnamens entsteht durch Annahme und Gebrauch eines unterscheidungsfähigen Namens in der Öffentlichkeit (BVerfGE 78, 38 [58]).