Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß ihm die Eintragung eines - aus seinem Doppelnamen unter Weglassung eines Adelsprädikats gebildeten - Berufsnamens in seinem Paß und seinem Personalausweis verweigert worden ist.
1. Die Berechtigung zur Führung eines Berufsnamens entsteht durch Annahme und Gebrauch eines unterscheidungsfähigen Namens in der Öffentlichkeit (BVerfGE 78, 38 [58]).
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