BVerfG - Beschluß vom 24.06.1997
2 BvR 1126/97
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 ; HKiEntÜ Art. 3 Art. 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1470
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 26.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 17 UF 98/97

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über das Recht der elterlichen Sorge bei Auslandsbezug

BVerfG, Beschluß vom 24.06.1997 - Aktenzeichen 2 BvR 1126/97

DRsp Nr. 1997/6415

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über das Recht der elterlichen Sorge bei Auslandsbezug

Erlaß einer einstweiligen Anordnung, durch die die Ausübung des Umgangsrechts eines Vaters mit seinen Kindern wegen der Gefahr einer Entführung in ein Land, das nicht Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung - HKiEntÜ - ist, vorläufig unterbunden wird.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 ; HKiEntÜ Art. 3 Art. 12 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht unzulässig und auch nicht offensichtlich unbegründet.

Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung kann die Frage Bedeutung gewinnen, ob das begrenzte Mitspracherecht des Vaters nach argentinischem Recht den Vater zum teilweise Sorgeberechtigten macht und ob deshalb Art. 3 und Art. 12 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung - HKiEntfÜ - Anwendung findet.