BVerfG - Beschluß vom 18.07.1997
2 BvR 1126/97
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, Abs. 4 ; HKiEntÜ Art. 3 Buchstabe a Art. 5 Buchstabe a Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b ;
Fundstellen:
DAVorm 1997, 913
DAVorm 1998, 154
EuGRZ 1997, 504
EzFamR GG Art. 6 Nr. 28
FamRZ 1997, 1269
NJW 1997, 3301
NJWE-FER 1998, 4
NVwZ 1998, 53
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 26.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 17 UF 98/97

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über das Recht der elterlichen Sorge bei Auslandsbezug

BVerfG, Beschluß vom 18.07.1997 - Aktenzeichen 2 BvR 1126/97

DRsp Nr. 1997/7270

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über das Recht der elterlichen Sorge bei Auslandsbezug

1. Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten strengen Anforderungen zum Schutz des Kindeswohls in Sorgerechtsfragen finden grundsätzlich keine Anwendung auf Entscheidungen nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen. Rückführungsbeschlüsse betreffen nicht selbst das Sorgerecht, sondern sollen erst die Voraussetzungen dafür schaffen, daß das international zuständige Gericht über das Sorgerecht entscheiden kann und diese Entscheidung auch in anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird.Es ist nicht vefassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Personensorgeberechtigte zur Rückführung eines Kindes verurteilt wird, da dessen Aufenthalt in Deutschland unter Verletzung der Rechte eines Mitsorgeberechtigten zustandegekommen ist.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, Abs. 4 ; HKiEntÜ Art. 3 Buchstabe a Art. 5 Buchstabe a Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verurteilung zur Rückführung zweier Kinder nach Argentinien aufgrund des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (BGBl II 1990 S. 206; HKiEntfÜ).