BVerfG - Beschluß vom 29.09.2005
1 BvR 370/05
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 22.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 173/04

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gestaltung eines kindschaftsrechtlichen Verfahrens

BVerfG, Beschluß vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 370/05

DRsp Nr. 2005/20890

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gestaltung eines kindschaftsrechtlichen Verfahrens

Der Grundrechtsschutz aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG beeinflusst auch die Gestaltung des sorgerechtlichen Verfahrensrechts. Das Verfahren muß insbesondere grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Dies erfordert eine sorgfältige Auseinandersetzung mit allen Gründen, die für und gegen die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil sprechen. Diesen Anforderungen ist nicht genügt, wenn lediglich dahingehend negativ argumentiert wird, dass ein Argument des eingeschalteten Sachverständigen für widerlegt erachtet wird, ohne dass das Gericht selbst positive Gründe für seine Entscheidung der Übertragung des Sorgerechts auf ein Elternteil anführt.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter.

Der Beschwerdeführer ist Vater des am 28. Juli 2000 geborenen D., der aus der gemeinsamen Ehe des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter hervorgegangen ist. Seit der Trennung der Kindeseltern im Mai 2003 lebt das Kind bei der Mutter. Diese hatte den Sohn bei dem von ihr durchgeführten Umzug, der die Trennung bewirkte, eigenmächtig mitgenommen.