BVerfG - Beschluß vom 22.12.1992
1 BvR 1734/92
Normen:
BGB § 1596 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1422
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 16.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 107/92
OLG Hamm, vom 15.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 29 W 91/92

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe

BVerfG, Beschluß vom 22.12.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 1734/92

DRsp Nr. 1995/6720

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe

1. Das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Rechtsschutzgleichheit verlangt keine völlige Gleichstellung eines unbemittelten mit einem bemittelten Rechtssuchenden; vielmehr muß der Unbemittelte nur dem Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozeßaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. 2. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte einer Mutter eines ehelichen Kindes, die die Ehelichkeit des Kindes anfechten will, nicht zu dem Zweck Prozeßkostenhilfe bewilligen, eine grundsätzliche Klärung der verfassungsrechtlichen Frage zu ermöglichen, ob ihr Ausschluß aus dem Kreis der Anfechtungsberechtigten mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn die Voraussetzungen für eine Anfechtungsklage des Kindes selbst gegeben sind.

Normenkette:

BGB § 1596 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.