BVerfG - Beschluß vom 01.10.1992
2 BvR 1365/92
Normen:
AsylVfG § 34 ; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
InfAuslR 1993, 10
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 26.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 10 M 5530/91

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Hintergrund des Art. 6 GG

BVerfG, Beschluß vom 01.10.1992 - Aktenzeichen 2 BvR 1365/92

DRsp Nr. 2005/15825

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Hintergrund des Art. 6 GG

Die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung die familiären Bindungen des Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen.

Normenkette:

AsylVfG § 34 ; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer, ein ghanaischer Staatsangehöriger, wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen eine oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung, mit der ihm die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung versagt worden ist.

Der angegriffene Beschluß des Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG.