A. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind gerichtliche Entscheidungen, nach denen die Beschwerdeführer zu 1) und 2) - Pflegeeltern - den Beschwerdeführer zu 3) - Pflegekind - an das Jugendamt als Sorgeberechtigten herauszugeben haben.
I. Die Personensorge umfaßt das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält (§ 1632 Abs. 1 BGB).
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