BVerfG - Beschluß vom 12.10.1988
1 BvR 818/88
Normen:
AdVermiG (1976) § 7 ; BGB § 1632 Abs. 1, Abs. 4 § 1666 § 1744 § 1758 ; FGG § 12 § 56d ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 79, 51
DRsp I(167)367a-d
EzFamR GG Art. 6 Nr. 5
FamRZ 1989, 31
MDR 1989, 140
NJW 1989, 519
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 25.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen X R 15/88
LG Hannover, vom 28.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 95/88
OLG Celle, vom 24.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 21 W 9/88

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Herausgabe eines Pflegekindes

BVerfG, Beschluß vom 12.10.1988 - Aktenzeichen 1 BvR 818/88

DRsp Nr. 1992/148

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Herausgabe eines Pflegekindes

»1. Ein Kind darf aus einer Pflegefamilie herausgenommen und in eine vorgesehene Adoptivfamilie übergeführt werden (Adoptionspflege), auch wenn psychische Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung nicht schlechthin ausgeschlossen werden können (Fortentwicklung von BVerfGE 75, 201). 2. Gehen die Gerichte in einem solchen Fall davon aus, daß die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern zu psychischen Beeinträchtigungen führen werde, so müssen sie überprüfen, ob die vorgesehenen Adoptiveltern in der Lage sind, das Kind ohne dauerhafte Schädigungen in ihre Familie zu integrieren (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG).«

Normenkette:

AdVermiG (1976) § 7 ; BGB § 1632 Abs. 1, Abs. 4 § 1666 § 1744 § 1758 ; FGG § 12 § 56d ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind gerichtliche Entscheidungen, nach denen die Beschwerdeführer zu 1) und 2) - Pflegeeltern - den Beschwerdeführer zu 3) - Pflegekind - an das Jugendamt als Sorgeberechtigten herauszugeben haben.

I. Die Personensorge umfaßt das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält (§ 1632 Abs. 1 BGB).