BVerfG - Beschluß vom 29.10.1992
1 BvR 1962/91
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr 1 § 1587c Nr. 1 ; BVerfGG § 93b Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 2 Art. 6 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Art. 33 Abs. 5 ; VAHRG § 10a ;
Fundstellen:
DRsp I(166)266c-d
EzFamR aktuell 1993, 34
EzFamR BGB § 1587c Nr. 24
FamRZ 1993, 405
FuR 1993, 154
NJW 1993, 1059
NVwZ 1993, 467
ZBR 1993, 61
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 31.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 343/86
OLG Köln, vom 08.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 25 UF 63/91

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtanwendung der Härteklausel im Versorgungsausgleich

BVerfG, Beschluß vom 29.10.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 1962/91

DRsp Nr. 1994/2451

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtanwendung der Härteklausel im Versorgungsausgleich

1. Es ist Aufgabe der Fachgerichte, jeweils im konkreten Fall ein dem Zweck des Versorgungsausgleiches und dem Grundgesetz, insbesondere Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG entsprechend das Ergebnis zu erzielen, daß ungerechte Schematisierungen vermeidet. Die Gerichte sind daher gehalten, bei der Berechnung des Versorgungsausgleiches verfassungswidrigen Ergebnissen durch Anwendung der Härteklausel entgegenzuwirken.2. Hat der Ausgleichspflichtige Ehegatte bei der Ermittlung des für den Versorgungsausgleich maßgebenden Werts gem. § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften zur Berechnung des Ehezeitanteils in der Beamtenversorgung nur deshalb höhere Anwartschaften als der ausgleichsberechtigte Ehegatte erzielt, weil seine ruhegehaltsfähige Gesamtzahl - unter Berücksichtigung der vor dem Beginn der Ehe und nach dem Ende der Ehezeit liegenden Zeiten - wesentlich kürzer ist als die des ausgleichsberechtigten Ehegatten, so ist allein angesichts der Arbeitsteilung in der Ehe nicht gerechtfertigt, in die durch Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Versorgungsanwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehemannes einzugreifen, ohne daß die allgemeine Härteklausel des § 1587c BGB geprüft wird.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr 1 § 1587c Nr. 1 ; BVerfGG § 93b Abs. 2 Satz 1 ;