BVerfG - Beschluß vom 04.04.1984
1 BvR 276/83
Normen:
GG Art. 3 Abs 1 ; ZPO § 546 § 621d ;
Fundstellen:
BVerfGE 66, 331
EuGRZ 1984, 440
FamRZ 1984, 866
NJW 1984, 2346
ZZP 98, 216
Vorinstanzen:
BGH, vom 13.01.1983 - Vorinstanzaktenzeichen IX ZR 23/82

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung der Revisionswürdigkeit

BVerfG, Beschluß vom 04.04.1984 - Aktenzeichen 1 BvR 276/83

DRsp Nr. 1996/6689

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung der Revisionswürdigkeit

»Zur Prüfung der Revisionswürdigkeit bei unrichtiger Beurteilung durch das Berufungsgericht (§ 621d ZPO).«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs 1 ; ZPO § 546 § 621d ;

Gründe:

A.

Der Beschwerdeführer beanstandet, daß der Bundesgerichtshof seine Revision bei einem Wert der Beschwer von über 40 000 DM deshalb als unzulässig verworfen hat, weil er entgegen der Ansicht eines allgemeinen Zivilsenats beim Oberlandesgericht den Rechtsstreit als Familiensache beurteilt hat.

I.

Nach der Zivilprozeßordnung ist der Zugang zum Bundesgerichtshof bei allgemeinen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche unter anderen Voraussetzungen eröffnet als in Familiensachen.

§ 546 ZPO

(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, bei denen der Wert der Beschwer vierzigtausend Deutsche Mark nicht übersteigt, und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat. Das Oberlandesgericht läßt die Revision zu, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

Das Revisionsgericht ist an die Zulassung gebunden.