BVerfG - Beschluss vom 17.12.2008
1 BvR 992/08
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93c Abs. 2; BVerfGG § 95 Abs. 2; GKG § 48 Abs. 2; GKG § 48 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 49; RVG § 32 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 03.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 WF 49/08

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Streitwertfestsetzung im Ehescheidungsverfahren

BVerfG, Beschluss vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 992/08

DRsp Nr. 2009/4281

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Streitwertfestsetzung im Ehescheidungsverfahren

Es verstößt gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein Zivilgericht den Streitwert im Ehescheidungsverfahren in einfach gelagerten Fällen ohne Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse grundsätzlich auf den Mindestwert von 2.000 EUR festsetzt.

Tenor:

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. März 2008 - 4 WF 49/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer drei Viertel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93c Abs. 2; BVerfGG § 95 Abs. 2; GKG § 48 Abs. 2; GKG § 48 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 49; RVG § 32 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Streitwertfestsetzung in einer Ehesache, in der beiden Parteien Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

1.

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. In einem Ehescheidungsverfahren, in dem beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt worden war, wurde er der Ehefrau beigeordnet.

2.