1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. März 2008 -
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer drei Viertel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Streitwertfestsetzung in einer Ehesache, in der beiden Parteien Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
1.
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. In einem Ehescheidungsverfahren, in dem beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt worden war, wurde er der Ehefrau beigeordnet.
2.
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