BVerfG - Beschluß vom 01.03.1966
1 BvR 509/65
Normen:
BVerfGG § 35 ; GG Art. 6 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 19, 394
AP Nr. 14 zu Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie
DVBl 1966, 643
DÖV 1966, 650
FamRZ 1966, 181
MDR 1966, 476
NJW 1966, 771
RdA 1966, 359
Vorinstanzen:
I. VG Stuttgart - Beschluß vom 01.04.1965 - VGS VI/61/65II. VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 25.08.1965 - I 246/65,

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Überprüfung des Verwaltungshandelns durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit

BVerfG, Beschluß vom 01.03.1966 - Aktenzeichen 1 BvR 509/65

DRsp Nr. 1996/7716

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Überprüfung des Verwaltungshandelns durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Verwaltungsbehörden haben bei allen Entscheidungen die Wertordnung des Grundgesetzes zu beachten. Die Verwaltungsgerichte haben darüber zu wachen, daß die Verwaltungsbehörden dieser Pflicht nachkommen und insbesondere ihr Ermessen an dieser Ordnung ausrichten.

Normenkette:

BVerfGG § 35 ; GG Art. 6 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger und jetzt 47 Jahre alt. In der Schweiz wurde er wegen Betrugs im Jahre 1955 zu 10 Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung und ein zweites Mal im Jahre 1957 zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt. Um der drohenden Strafvollstreckung zu entgehen, begab er sich im November 1961 in die Bundesrepublik und war hier, wie zuvor in der Schweiz, zunächst als selbständiger Reisevertreter tätig. Seit Januar 1964 ist er als Buchhalter bei einem Verein für Gehörlosen-Wohlfahrt in Stuttgart beschäftigt. Am 19. März 1965 heiratete er eine bei demselben Arbeitgeber beschäftigte Krankenschwester, die deutsche Staatsangehörige und Mutter eines von ihm gezeugten, zur Zeit der Eheschließung etwa 10 Monate alten Kindes ist. Der gemeinsame Arbeitgeber beurteilt beide Eheleute günstig.