A.
1. Gegen den Beschwerdeführer, der seit 1961 Oberstadtdirektor war, leitete der Regierungspräsident durch Verfügung vom 9. Februar 1965 das förmliche Disziplinarverfahren ein; er sei u. a. hinreichend verdächtig, mit seiner früheren Sekretärin "vermutlich seit den Jahren 1956/57 bis heute ein in der Öffentlichkeit weithin bekanntes ehebrecherisches Verhältnis unterhalten zu haben", aus dem eine im Jahre 1962 geborene Tochter hervorgegangen sei. Mit Ablauf des 31. März 1965 wurde der Beschwerdeführer wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
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