BVerfG - Beschluß vom 15.01.1970
1 BvR 13/68
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 27, 344
AP Nr. 17 zu Art. 2 GG
BayVBl 1970, 173
DÖD 1970, 90
DÖV 1970, 204
DRiZ 1970, 128
FamRZ 1970, 245
JZ 1970, 250
MDR 1970, 484
NJW 1970, 555
NJW 1970, 1075
RdA 1971, 157
ZBR 1970, 122
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 20.11.1967 - Vorinstanzaktenzeichen 15 VA 1/67

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Übersendung von Akten eines Ehescheidungsverfahrens an den Untersuchungsführer in einem Disziplinarverfahren

BVerfG, Beschluß vom 15.01.1970 - Aktenzeichen 1 BvR 13/68

DRsp Nr. 1996/7926

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Übersendung von Akten eines Ehescheidungsverfahrens an den Untersuchungsführer in einem Disziplinarverfahren

»Der Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, der in der Übersendung der Akten eines Ehescheidungsverfahrens an den Untersuchungsführer in einem Disziplinarverfahren liegt, ist ohne Einverständnis der Ehegatten nur dann zulässig, wenn er im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes gerechtfertigt ist.«

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

1. Gegen den Beschwerdeführer, der seit 1961 Oberstadtdirektor war, leitete der Regierungspräsident durch Verfügung vom 9. Februar 1965 das förmliche Disziplinarverfahren ein; er sei u. a. hinreichend verdächtig, mit seiner früheren Sekretärin "vermutlich seit den Jahren 1956/57 bis heute ein in der Öffentlichkeit weithin bekanntes ehebrecherisches Verhältnis unterhalten zu haben", aus dem eine im Jahre 1962 geborene Tochter hervorgegangen sei. Mit Ablauf des 31. März 1965 wurde der Beschwerdeführer wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.