BVerfG - Beschluß vom 07.10.1981
2 BvR 1194/80
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 1 Art. 28 Art. 74 Nr. 7 Art. 103 Abs. 1 Art. 104 Abs. 1 ; UG (Unterbringungsgesetz) Baden-Württemberg § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 1 § 13 § 18 ;
Fundstellen:
BVerfGE 58, 208
EuGRZ 1981, 579
FamRZ 1982, 23
FamRZ 1982, 141
JZ 1982, 64
MDR 1982, 377
NJW 1982, 691
Rpfleger 1982, 23
ZfSH 1982, 16
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 08.08.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 13 XIV 519 L
AG Freiburg, vom 04.09.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 13 XIV 519 L

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

BVerfG, Beschluß vom 07.10.1981 - Aktenzeichen 2 BvR 1194/80

DRsp Nr. 1994/2651

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

»1. Das in dem baden-württembergischen Unterbringungsgesetz als gesetzlicher Grundlage der Freiheitsentziehung angeordnete Gebot, den Geisteskranken gundsätzlich vor Erlaß einer einstweiligen Anordnung mündlich anzuhören (§§ 18 Abs. 2 und 13 UG), gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht.2. Es ist der vorrangige Zweck der Anhörung im Unterbringungsverfahren, dem Richter einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen und der Art seiner Erkrankung zu verschaffen, damit er in den Stand gesetzt wird, ein klares und umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Unterzubringenden zu gewinnen und seiner Pflicht zu genügen, den ärztlichen Gutachten richterliche Kontrolle entgegenzusetzen.3. Das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG) steht der Unterbringung eines Geisteskranken, die ausschließlich den Zweck verfolgt, den psychisch Kranken vor sich selbst in Schutz zu nehmen und ihn zu seinem eigenen Wohl in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen, dann nicht entgegen, wenn er für sich gefährlich oder ohne Anstaltspflege der Gefahr ernster Gesundheitsschädigung ausgesetzt ist.