BVerfG - Beschluß vom 27.01.1987
2 BvR 1133/86
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 136a § 244 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRiZ 1987, 196
DRsp IV(455)112b
DRsp IV(449)223e
FamRZ 1987, 134
JuS 1988, 306
NJW 1987, 2662
NStE Nr. 2 zu Art. 2 GG
NStZ 1987, 419
wistra 1987, 134
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 16.12.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Js 585/83
BGH, vom 03.09.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 3 StR 293/85

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensabsprache im Strafverfahren

BVerfG, Beschluß vom 27.01.1987 - Aktenzeichen 2 BvR 1133/86

DRsp Nr. 1992/252

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensabsprache im Strafverfahren

1. Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, und der Anspruch aller in Strafverfahren Beschuldigten auf Gleichbehandlung erfordern grundsätzlich, daß der Strafanspruch durchgesetzt, also auch eingeleitete Verfahren fortgesetzt werden.2. Diese Grundsätze schließen aus, die Handhabung der richterlichen Aufklärungspflicht, die rechtliche Subsumtion und die Grundsätze der Strafbemessung in einer Hauptverhandlung, die letztlich mit einem Urteil abschließen soll, ins Belieben oder zur freien Disposition der Verfahrensbeteiligten und des Gerichts zu stellen.3. Innerhalb dieser Grenzen ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, außerhalb der Hauptverhandlung eine Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten über Stand und Aussichten der Verhandlung herbeizuführen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 136a § 244 Abs. 2 ;