BVerfG - Beschluß vom 21.11.1989
1 BvR 208/88
Normen:
BGB § 1579 § 1579 Nr. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 22.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 534/87

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verurteilung zur Zahlung nachehelichen Unterhaltes

BVerfG, Beschluß vom 21.11.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 208/88

DRsp Nr. 2005/17003

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verurteilung zur Zahlung nachehelichen Unterhaltes

Es verletzt Art. 2 Abs. 1 GG, wenn ein Ehegatte unter Verneinung eines Härtefalls nach § 1579 Nr. 1 BGB mit der Begründung, der tatsächlichen Ehezeit seien die Jahre, für die der geschiedene Ehegatte voraussichtlich Betreuungsunterhalt verlangen könne, zuzurechnen, zur Unterhaltszahlung verurteilt wird.

Normenkette:

BGB § 1579 § 1579 Nr. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung zur Zahlung nachehelichen Unterhaltes an seine geschiedene Ehefrau.

I.

1. Der Beschwerdeführer heiratete am 24. September 1982 die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens. Aus der Ehe der Parteien ging ein im April 1983 geborener Sohn hervor.

Im Mai 1985 trennten sich die Eheleute endgültig.