Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung zur Zahlung nachehelichen Unterhaltes an seine geschiedene Ehefrau.
I.
1. Der Beschwerdeführer heiratete am 24. September 1982 die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens. Aus der Ehe der Parteien ging ein im April 1983 geborener Sohn hervor.
Im Mai 1985 trennten sich die Eheleute endgültig.
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