BVerfG - Beschluß vom 02.08.1996
2 BvR 1511/96
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, S. 3 Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 81a § 152 Abs. 2 ;
Fundstellen:
CR 1997, 553
DVP 1997, 28
DuD 1997, 426
JZ 1996, 1175
Kriminalistik 1997, 216
NJW 1996, 3071
NStZ 1996, 606
NStZ 1997, 397
StV 1996, 645
Vorinstanzen:
AG Tübingen, vom 17.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Gs 418/96
LG Tübingen, vom 22.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen I Qs 200/96

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine DNA-Analyse

BVerfG, Beschluß vom 02.08.1996 - Aktenzeichen 2 BvR 1511/96

DRsp Nr. 1996/29998

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine DNA-Analyse

1. § 81a StPO enthält eine ausreichende Eingriffsermächtigung für eine Anordnung, eine Blutprobe bei einem Beschuldigten zu entnehmen, sie im nichtcodierenden Bereich der DNA zu untersuchen und mit Spurenmaterial zu vergleichen.2. Es verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot, wenn die Annahme eines Tatverdachts i.S. des § 152 Abs. 2 StPO (Anfangsverdacht) darauf gegründet wird, daß der Beschuldigte als Halter eines bestimmten Fahrzeugs (hier: Porsche) mit Münchener Kennzeichen für die Täterschaft in Betracht kommt und unterschiedliche Angaben zu seinem Alibi gemacht hat, die er durch urkundliche Unterlagen nicht ausreichend erhärten konnte.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, S. 3 Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 81a § 152 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe für eine DNA-Analyse.

I.