BVerfG - Beschluss vom 18.05.2009
1 BvL 142/09
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1671 Abs. 2; BGB § 1696 Abs. 1; BGB § 1697a;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 08.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 UF 04000/08

Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Entscheidung betreffend die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge

BVerfG, Beschluss vom 18.05.2009 - Aktenzeichen 1 BvL 142/09

DRsp Nr. 2009/14054

Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Entscheidung betreffend die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge

Es verstößt gegen das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, wenn die Zivilgerichte der Mutter eines Kindes Aufenthaltsbestimmungsrecht über das bis dahin bei ihr lebende Kind entziehen und allein auf den Kindesvater übertragen mit der Begründung, bei gleicher Bindung des Kindes an beide Eltern und gleicher Eignung beider Eltern zur Erziehung des Kindes gebe die fehlende Bindungstoleranz der Mutter den Ausschlag, wobei angesichts des mitgeteilten Sachverhalts diese Entscheidung nicht eindeutig ist und die Wertung der fehlenden Bindungstoleranz ausschließlich auf Befindlichkeiten des Kindes und der Mutter während der Ausübung des Umgangsrechts durch den Vater gestützt wird.

Tenor:

1.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Dezember 2008 - 21 UF 0400/08 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen.

2.

Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1671 Abs. 2; BGB § 1696 Abs. 1; BGB § 1697a;

Gründe:

I.