BVerfG - Beschluß vom 29.04.2003
1 BvR 2411/02
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 28.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 217/02

Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung

BVerfG, Beschluß vom 29.04.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 2411/02

DRsp Nr. 2005/5016

Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung

Wird eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung erforderlich, weil sich die Eltern bei der Ausübung des Elternrechts nicht einigen können, so muss das Verfahren grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Dabei bedarf das Abweichen von einem fachpsychologischen Gutachten einer eingehenden Begründung und des Nachweises eigener Sachkunde des Gerichts. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn das Gericht zwar die Einholung und das Ergebnis der Begutachtung nicht ausdrücklich erwähnt, sich in den Gründen der Entscheidung aber mit den entscheidenden Aussagen des Sachverständigen auseinander setzt.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zu 1, auch im Namen seiner ehelichen Kinder, der Beschwerdeführer zu 2 und 3, gegen eine Sorgerechtsentscheidung. Das Oberlandesgericht sprach der Kindesmutter das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder zu, ohne in der Begründung der Entscheidung ein von ihm selbst eingeholtes Sachverständigengutachten ausdrücklich zu erwähnen, das sich ebenso wie das Amtsgericht für den Verbleib der Kinder beim Beschwerdeführer zu 1 ausgesprochen hat.